Satzung der Duisburger Tafel e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: Duisburger Tafel e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Duisburg.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg eingetragen.
4. Der Verein ist Mitglied beim Bundesverband „Deutsche Tafel e.V.“ Er ist ebenfalls Mitglied im Dachverband „Der Paritätische“.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist es, Menschen in besonderen Notlagen (z. B. Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit, Armut) zu unterstützen.
3. Zu diesem Zweck:
- werden Lebensmittel gesammelt und an Bedürftige verteilt.
- unterhält der Verein einen Mittagstisch, der Menschen die Möglichkeit bietet, täglich eine warme Mahlzeit zu erhalten.
- engagiert sich der Verein seinen Möglichkeiten entsprechend auch in anderen sozialen Handlungsfeldern.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden, unter Angabe der Personalien bzw. des Namens des Antragstellers. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds (§ 4 Abs. 1, Satz 1).
2. durch Austritt des Mitglieds. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3. durch Ausschluss aus dem Verein Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied grob gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach dreimonatiger Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dabei ist dem Mitglied vor Beschlussfassung Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.
Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann das betroffene Mitglied Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei vor Beschlussfassung dem Betroffenen Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren ist.
§ 6 Beiträge
1. Der Verein erhebt jährlich einen Mindestbeitrag in Höhe von 30,- €.
2. Der Beitrag ist bis zum 31.12. des jeweiligen Beitragsjahres zu entrichten.
3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei vorzeitigem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein werden bereits gezahlte Beiträge nicht erstattet.
4. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied, auf dessen Antrag, aus sozialen Gründen zu ermäßigen, zu stunden oder für ein Jahr zu erlassen, beispielsweise bei Arbeitslosigkeit oder sonstigen finanziellen Notfällen.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
- Dem/der Vorsitzenden
- Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- Dem/der Schatzmeister/in
- Bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die Wahlgänge werden frei und geheim durchgeführt.
Die Wiederwahl des von der Mitgliederversammlung entlasteten Vorstandes bzw. einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Erstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Rechnungslegung und Bericht über das vergangene Geschäftsjahr, einschließlich Auskunft über die Mitgliederbewegungen und evtl. Aufnahmeverweigerungen und Ausschlüsse
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr und Unterrichtung der Mitgliederversammlung über die geplanten Aktivitäten.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
4. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nur persönlich auszuüben.
Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 2 haben eine Stimme. Sie üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter aus.
5. Jedes Mitglied kann bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
Über die Aufnahme dieser Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fällen.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
9. Die Mitgliederversammlung ist u.a. für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
I. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
II. Feststellung der Jahresrechnung,
III. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
IV. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
V. Entlastung des Schatzmeisters,
VI. Entlastung des übrigen Vorstandes,
VII. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages,
VIII. Wahl und Abberufung des Vorstandes,
IX. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
X. Beschlussfassung über Widersprüche wegen Ablehnung der Aufnahme von Mitgliedern oder deren Ausschluss.
§ 11 Kassenprüfung
1 Die Kasse des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
2. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung (§11 Abs. 7).
2. Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren mit einfacher Stimmenmehrheit, die mit der
Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden.
3. Das bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende
Restvermögen ist für Zwecke zu verwenden, die dem bisherigen Vereinszweck verwandt sind. Hierzu ist das Restvermögen auf andere Tafeln des Bundesverbandes zu übertragen.